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1. Allgemeines
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der FA Business Solutions GmbH, Zirkusweg 2, 20359 Hamburg (nachfolgend „FA Business Solutions“ genannt) gelten ausschließlich die vorliegenden AGB, soweit es sich bei dem Vertragspartner von FA Business Solutions um einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB handelt. Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die AGB gelten als vom Vertragspartner anerkannt im Falle einer Beauftragung oder Annahme einer Leistung. Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn FA Business Solutions diesen nicht ausdrücklich widerspricht. In der vorbehaltlosen Lieferung durch FA Business Solutions trotz Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners liegt keine Anerkenntnis der Geltung derselben.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern der Vertragspartner FA Business Solutions zur Abgabe eines Angebotes einlädt, ist diese Einladung bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch FA Business Solutions oder durch die Ausführung des Auftrages zustande. FA Business Solutions ist stets berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrags mit Hilfe von Subunternehmen zu erfüllen. Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen sind für FA Business Solutions erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
3. Kündigung eines Auftrages
Auf eine Kündigung des Vertrages durch den Vertragspartner findet § 649 BGB Anwendung. FA Business Solutions ist berechtigt, einen Auftrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Wichtige Kündigungsgründe sind insbesondere ein offensichtlicher Verstoß gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer sonstigen Rechtsvorschriften oder gegen die Verfassung oder sonstige Rechtsvorschriften des jeweiligen Auslieferungslandes oder eines anderen EU-Landes, ebenso wettbewerbswidriger oder sittenwidriger Inhalt der zu erstellenden Marketing-Erzeugnisse (z.B. Mailings, Druckstücke, Werbemittel). Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten. Liegt ein Verschulden des Vertragspartners vor, ist er FA Business Solutions darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet.
4. Beistellung von Materialien, Unterlagen und Informationen
Der Vertragspartner ist für die rechtzeitige und einwandfreie Bereitstellung der zur Auftragsdurchführung benötigten Materialien und Informationen (z.B. vom Vertragspartner beschaffte Werbemittel, Layouts, Druckdateien, Adressdateien, Proofs, Personalisierungsinformationen, Projekt-Informationen, etc.) allein verantwortlich. Anlieferungen von Materialien haben grundsätzlich nach Vorgaben durch FA Business Solutions zu erfolgen. Im Falle von verspäteter, unvollständiger oder nicht den vereinbarten Vorgaben entsprechenden Bereitstellungen von Materialien oder Informationen sind Ansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerungen oder Mängeln in der Qualität der Leistung ausgeschlossen, soweit diese auf die verspätete, unvollständige oder nicht den vereinbarten Vorgaben entsprechende Bereitstellung zurückzuführen sind. Der Vertragspartner bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Sofern FA Business Solutions Kosten in Zusammenhang mit der verspäteten, unvollständigen oder nicht den vereinbarten Vorgaben entsprechenden Bereitstellung von Materialien oder Informationen entstehen, hat der Vertragspartner diese zu tragen. FA Business Solutions ist nicht verpflichtet, die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Materialien oder Informationen inhaltlich zu prüfen. Der Vertragspartner garantiert, dass die von ihm gelieferten Materialien oder Informationen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und durch die Verwendung dieser keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Vertragspartner wird FA Business Solutions von allen Ansprüchen Dritter im Falle einer solchen Rechtsverletzung freistellen. FA Business Solutions behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen der FA Business Solutions vor.
5. Lieferungen
Von FA Business Solutions angegebene Lieferfristen beginnen erst mit der Erfüllung aller notwendigen oder vereinbarten Voraussetzungen, insbesondere Abklärung aller technischer Fragen. Liefertermine und Lieferfristen sind nur bindend für FA Business Solutions, soweit sie schriftlich und verbindlich bestätigt worden sind. Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. FA Business Solutions behält sich die Einrede des nichterfüllten Vertrags vor. Sofern nicht anders vereinbart, beziehen sich die Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der erstellten Leistungen an die zum Transport beauftragte Partei (z.B. Deutsche Post AG, Spedition, etc.). Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder behördliche Anordnungen oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die FA Business Solutions trotz der nach den jeweiligen Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann – gleich ob bei ihr oder ihren Vor- oder Sublieferanten eingetreten – die Erfüllung der Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird die Lieferung durch derartige Verzögerungen nachträglich unmöglich oder unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferverzug oder von FA Business Solutions zu vertretender Unmöglichkeit ist der Vertragspartner unter den gesetzlichen Vorgaben zum Rücktritt berechtigt, sofern eine angemessene Nachfrist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft eine sonstige Mitwirkungspflicht, ist FA Business Solutions berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Vertragspartner unzumutbar.
6. Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt, sofern nicht abweichend vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch bei frachtfreier Lieferung. Falls nicht eine besondere Versandart vorgeschrieben ist, erfolgt die Wahl des Versandmittels und des Versandweges durch FA Business Solutions. Wird versandfertige Ware nicht vertragsgemäß abgenommen, geht mit Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Vertragspartner über und der Werklohn wird fällig. FA Business Solutions ist in diesem Falle berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners nach eigenem Ermessen zu lagern.
7. Eigentumsvorbehalt
FA Business Solutions behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung ihrer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Die Zahlung ist erst dann mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei FA Business Solutions eingegangen ist. Wird die von FA Business Solutions gelieferte Ware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht FA Business Solutions das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes ihrer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er FA Business Solutions schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für FA Business Solutions. Dem Vertragspartner ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur dann gestattet, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf auf FA Business Solutions übergeht. der Vertragspartner tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung an FA Business Solutions ab, gleich ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren erfolgt. FA Business Solutions nimmt die Abtretung hiermit an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung der Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Vertragspartners in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der dem Anteil der FA Business Solutions am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem die Ware durch Verbindung oder Verarbeitung mit anderen, FA Business Solutions nicht gehörenden Sachen wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist. Der Vertragspartner wird von FA Business Solutions ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. FA Business Solutions kann die Ermächtigung widerrufen, wenn der Vertragspartner seinen Vertragspflichten gegenüber FA Business Solutions nicht nachkommt. Die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner muss eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung der Rechte der FA Business Solutions dieser sofort anzeigen. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Vertragspartner untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes oder eine Abtretung ohne Zustimmung der FA Business Solutions im Rahmen eines Factorings. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherheiten die Forderungen der FA Business Solutions um insgesamt mehr als 10%, ist diese auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe von Sicherheiten ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung der Forderung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Vertragspartner über.
8. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor Auftragserteilung zu prüfen, ob die bestellte Ware oder Dienstleistung sich für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck eignet und/oder diese unter den beim Vertragspartner oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann. Insbesondere ist der Vertragspartner verpflichtet, die gesetzlichen und postalischen Bestimmungen zu klären. Der Vertragspartner stellt sicher, dass durch die Ausführung seines Auftrages gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, des Auslieferungslandes oder eines anderen EU-Landes, sowie Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden. Sollte eine Verletzung gegeben sein, ist der Vertragspartner verpflichtet, FA Business Solutions von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Für den Inhalt des Werkes trägt der Auftraggeber die alleinige und ausschließliche Verantwortung.
9. Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen USt. und zzgl. Versandkosten, Verpackung, Versicherung und Zollgebühren sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Rechnungen von FA Business Solutions sind zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum und ohne Abzug. Gerät der Vertragspartner mit dem Ausgleich der Forderungen an FA Business Solutions In Verzug, so ist FA Business Solutions ohne besondere Ankündigung berechtigt alle weiteren Lieferungen und Leistungen zu verweigern bis der Vertragspartner Vorkasse geleistet, und den unstrittigen Teil der offenen Forderung beglichen hat. FA Business Solutions Stehen die gesetzlichen Verzugszinsen zu; die Geltendmachung weiterergehender Verzugsschäden bleibt davon unberührt. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von FA Business Solutions durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, gilt §313 BGB. Eine Gefährdung liegt insbesondere auch vor, wenn die Kreditversicherung von FA Business Solutions die Deckung des Auftrags oder von Teilen des Auftrags verweigert. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FA Business Solutions anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für FA Business Solutions kosten- und spesenfrei angekommen. Anfallende Portokosten werden von FA Business Solutions in Form einer Vorauszahlung angefordert und müssen spätestens 2 Werktage vor dem geplanten und vereinbarten Postauflieferungstermin dem Bankkonto von FA Business Solutions gutgeschrieben sein. Erfolgt der Zahlungseingang nicht vollständig bis zu diesem Termin, so ist FA Business Solutions nicht zur Postauflieferung verpflichtet. Ansprüche des Vertragspartners wegen verspäteter Postauflieferung sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die tatsächlich angefallenen Portokosten werden nach Beendigung des Auftrags in Form einer Porto-Schlussrechnung mit der Vorauszahlung verrechnet.
10. Haftung
Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung, aus Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch FA Business Solutions oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen der FA Business Solutions, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, ist auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ebenfalls auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt, wenn FA Business Solutions kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Sie gelten weiter nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn FA Business Solutions eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat.
11. Mängelhaftung
Der Vertragspartner hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse auf Fehlerfreiheit zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreierklärung/ Fertigungsgreiferklärung auf den Vertragspartner über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckfreierklärung/ Fertigungsgreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind FA Business Solutions unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, , nach Eingang der Ware schriftlich, unter detaillierter Angabe der beanstandeten Punkte anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen ist FA Business Solutions nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Vertragspartner ohne Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Liefert FA Business Solutions zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Vertragspartner ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen von der Vorlage nicht beanstandet werden. Farbabweichungen aufgrund ungeeigneter Vorlagen können ebenfalls nicht beanstandet werden. Druckvorlagen (Proofs) sind nur dann geeignet und unter marktüblichen Bedingungen bindend, wenn sie fachgerecht und ist unter Verwendung von fachgerechten Medien erstellt und mit dem FOGRA-Farbkeil versehen sind. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Vertragspartner oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens FA Business Solutions. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Vertragspartner vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Vertragspartner. FA Business Solutions ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen, soweit diese dem Auftragszweck dient. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird stets die gelieferte Menge. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen ein Jahr ab Ablieferung. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt hiervon unberührt, sie beträgt fünf Jahre ab Ablieferung. Schadensersatzansprüche aufgrund einer durch Mängel verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt. Nicht eingeschränkt werden durch diese Regelungen auch sonstige gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche im Falle der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zum Begriff s. Ziffer 10) durch FA Business Solutions.
12. Beschaffenheit
FA Business Solutions gewährleistet, dass die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Diese wird ausschließlich definiert durch die schriftlich durch FA Business Solutions beschriebenen und vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Merkmale. Eine über diese Beschreibung hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) für die Beschaffenheit der gelieferten Waren übernimmt FA Business Solutions nicht.
13. Datenschutz
Die Parteien beachten die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.
14. Geheimhaltung
Der Vertragspartner verpflichtet sich, Betriebsgeheimnisse, Know-how oder andere vertrauliche Informationen bezüglich des Betriebs, der Finanzen, Geschäfte, Transaktionen oder sonstige Belange von FA Business Solutions (“Vertrauliche Informationen”), die ihm während seiner Zusammenarbeit mit FA Business Solutions zur Kenntnis gelangen oder gebracht werden, nicht gegenüber unbefugten Dritten zu offenbaren oder anderweitig zu verwenden, und sich nach besten Kräften zu bemühen, die unbefugte Offenbarung von Vertraulichen Informationen zu verhindern.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schriftformerfordernis, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertrag ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Hamburg. FA Business Solutions behält sich vor, eine Klage nach ihrer Wahl auch bei dem für den Sitz des Vertragspartners zuständigen Gerichtsstand einzureichen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Änderungen und Ergänzungen von Verträgen, diesen AGB oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses. Ist eine Bestimmung in den Verträgen oder diesen AGB ganz oder in Teilen unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.